Auslandsaufenthalte
Voraussetzungen Antragsverfahren Wiedereingliederung Rechtliches
Voraussetzungen
Ein zeitweiser Besuch an einer Schule im Ausland kann nur genehmigt werden, wenn es sich um eine mit einem Gymnasium vergleichbare allgemeinbildende Schulart handelt. Die schulischen Leistungen der betreffenden Schülerinnen und Schüler müssen so solide sein, dass ein erfolgreicher Besuch der nächsten Jahrgangsstufe, bzw. Qualifikationsstufe, erwartet werden kann.
Antragsverfahren
Anträge müssen spätestens zum 1. März des Schuljahres vor dem Austausch, bzw. zum 1. Oktober, bei Beginn des Austausches zum 2. Halbjahr des laufenden Schuljahrs, gestellt werden. Dabei muss ausreichend Zeit für Gutachten/Bestätigungen für die Austauschorganisationen eingeplant werden. Auch ein Verlängerungswunsch eines bereits geplanten oder durchgeführten Austauschs muss frühestmöglich bei der Schulleitung beantragt werden. Dabei sind die Folgen für das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe zu berücksichtigen.
Für den Antrag auf Beurlaubung für den Auslandsaufenthalt ist das entsprechende Formular innerhalb der genannten Fristen bei der Schulleitung einzureichen. Dazu ist der Nachweis über den Besuch der Schule im Ausland unbedingt vorzulegen.
→Antragsformular Während des Aufenthalts in Jahrgangsstufe 10 ist Rücksprache mit dem Oberstufenkoordinator zu halten. Nach Rückkehr müssen eine Bestätigung über den Schulbesuch im Ausland sowie eine Bestätigung über die erzielten Leistungen vorgelegt werden.
Wiedereingliederung
Fällt der Auslandsaufenthalt in das 1. Halbjahr der 10. Klasse, unterliegt die Schülerin/der Schüler den regulären Vorrückungsbestimmungen. D. h., das Klassenziel der 10. Klasse muss erreicht werden, um in die Q11 vorrücken zu können.
Findet der Austausch im gesamten Schuljahr oder im 2. Halbjahr statt, kann in der Regel keine Vorrückungserlaubnis erteilt werden. Jedoch kann in diesem Fall ein Vorrücken auf Probe beantragt werden. Auch ein freiwilliger Rücktritt nach Rückkehr aus dem Ausland ist möglich. Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 10. Klasse ein Auslandsjahr planen, müssen unbedingt Kontakt mit dem zuständigen Oberstufenkoordinator aufnehmen.
Eventuell im Ausland erlangte Schulabschlüsse können nur von der →Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt werden. Noten aus der besuchten Schule im Ausland werden im Normalfall nicht übertragen.
Rechtliche Grundlagen
Zum Vorrücken auf Probe nach einem Schulbesuch im Ausland gilt §35 GSO. Schülerinnen und Schüler der Q11 müssen zusätzlich die Regelungen zur Belegungspflicht nach §6 GSO beachten.
Schülerinnen und Schüler mit Latein als erster oder zweiter Fremdsprache können das Latinum über eine Feststellungsprüfung nachweisen lassen, sofern sie bedingt durch den Besuch einer Schule kein Jahreszeugnis der Klasse 10 erhalten. Näheres dazu ist in der GSO geregelt. →Regelungen zum Latinum
Für weitere Fragen zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern des Franz-Marc-Gymnasiums zum Schulbesuch im Ausland steht Frau Lichnovsky zur Verfügung.
Über die Möglichkeit eines Stipendiums zum Besuch einer Schule im Ausland informiert der →Flyer “Botschafter Bayerns”.
Weiterführende Links
- Weiterführende Informationen zu Bedingungen und Fördermöglichkeiten finden Sie auf der →Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.