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Franz-Marc-Gymnasium

Individuelle Auslandsaufenthalte

Ansprechpartner Voraussetzungen Antragsverfahren Wiedereingliederung Rechtliches

Ansprechpartner

Das Franz-Marc-Gymnasium unterstützt Schülerinnen und Schüler der 10. bis 11. Jahrgangsstufe, die einige Monate oder ein ganzes Schuljahr im Ausland verbringen möchten. Die Organisation eines Auslandsschulbesuches sollte spätestens ein Jahr vor dem geplanten Aufenthalt beginnen und steht in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.

 Fragen wie…

  • Wie lange soll der Austausch dauern?
  • Soll der Austausch mit einer Organisation oder privat geplant werden?
  • Kann ein Stipendium beantragt werden?
  • Wie geht es nach dem Austausch am FMG weiter?

 …sollten rechtzeitig geklärt werden. Dabei stehen wir den Schülerinnen und Schülern beratend zur Seite und vernetzen darüber hinaus mit ehemaligen Austauschschülerinnen und -schülern.

Bei Interesse an einem Auslandsaufenthalt empfehlen wir eine erste Kontaktaufnahme mit Frau Dr. Kolbinger oder Frau Maiworm. Sie informieren über die weiteren Schritte und erteilen eine Freigabe für den Mebiskurs, in dem sich weitere Informationen zu Austauschorganisationen und Stipendien finden. 

Voraussetzungen

Ein zeitweiser Besuch an einer Schule im Ausland kann nur genehmigt werden, wenn es sich um eine mit einem Gymnasium vergleichbare allgemeinbildende Schulart handelt.

Antragsverfahren

Bei einem Beurlaubungsantrag zum Schulbesuch im Ausland sind folgende Termine zu berücksichtigen:

  • 1. März, wenn der Auslandsschulbesuch im 1. Halbjahr des neuen Schuljahres stattfinden soll
  • 1. Oktober, wenn der Auslandsschulbesuch im 2. Halbjahr des laufenden Schuljahres stattfinden soll

Es muss ausreichend Zeit für die von der Austauschorganisation geforderten Gutachten/Bestätigungen eingeplant werden. Auch ein Verlängerungswunsch eines bereits geplanten oder begonnenen Aufenthaltes muss frühestmöglich bei der Schulleitung beantragt werden. Dabei sind die Folgen für das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe zu berücksichtigen.

Für den Antrag auf Beurlaubung für den Auslandsaufenthalt ist das Antragsformular innerhalb der genannten Fristen bei der Schulleitung einzureichen. Dazu ist der Nachweis über den Besuch der Schule im Ausland vorzulegen.

Während des Aufenthalts in Jahrgangsstufe 11 ist wegen der anstehenden Fächerwahlen für die Qualifikationsstufe Kontakt mit der Oberstufenkoordinatorin zu halten. Nach der Rückkehr müssen eine Bestätigung über den Schulbesuch im Ausland sowie eine Bestätigung über die erzielten Leistungen vorgelegt werden.

Wiedereingliederung

Fällt der Auslandsaufenthalt in das 1. Halbjahr der 10. Klasse, unterliegt die Schülerin/der Schüler den regulären Vorrückungsbestimmungen. D. h., das Klassenziel der 10. Klasse muss erreicht werden, um in die 11. Klasse vorrücken zu können.
Findet der Austausch im gesamten Schuljahr oder im 2. Halbjahr statt, kann in der Regel keine Vorrückungserlaubnis erteilt werden. Jedoch kann in diesem Fall ein Vorrücken auf Probe beantragt werden. Auch ein freiwilliger Rücktritt nach Rückkehr aus dem Ausland ist möglich.

Rechtliche Grundlagen

Zum Vorrücken auf Probe nach einem Schulbesuch im Ausland gelten §35 und §6 Abs. 5 GSO. Schülerinnen und Schüler der Q11 müssen zusätzlich die Regelungen zur Belegungspflicht nach §6 GSO beachten.

Schülerinnen und Schüler mit Latein als erster oder zweiter Fremdsprache erlangen das Latinum mit dem Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 (mindestens Note 4). Es kann auch in Jahrgangsstufe 11 mit Note 4 erlangt werden.

Für rechtliche Fragen zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern des Franz-Marc-Gymnasiums für den Schulbesuch im Ausland steht Frau Lichnovsky zur Verfügung.


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